Ein Betriebsreglement (BR) muss gemäss Art. 36c ff. LFG von jedem Flugplatzhalter in der Schweiz erlassen werden. Im Betriebsreglement müssen, so die erwähnten Bestimmungen im Luftfahrtgesetz (LFG), die im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), in der Betriebskonzession oder Betriebsbewilligung sowie in der Plangenehmigung vorgegebenen Rahmenbedingungen konkret ausgestaltet werden. Dazu zählen insbesondere die Organisation des Flugplatzes, die An- und Abflugrouten sowie besondere Vorschriften zur Benützung des Flugplatzes, beispielsweise die Betriebszeiten oder die Bodenverkehrsordnung.
Die Genehmigung des Betriebsreglements erfolgt durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Dafür muss das Betriebsreglement nicht nur die Vorgaben von SIL, Betriebskonzession und Plangenehmigung umsetzen, sondern auch den allgemeinen Anforderungen der Luftfahrt sowie der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und des Heimatschutzes genügen.
Unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften kann ein Betriebsreglement jederzeit geändert werden. Bei Bedarf kann auch das BAZL den Flugplatzhalter zu Änderungen anfordern oder diese selbst anordnen.
Das Problem des aktuellen Betriebsreglements ist, dass es nur "provisorisch" ist und dass es den Playern und der Bevölkerung daher keine wirkliche Rechtssicherheit bieten kann. Einige Flughafen-Anwohner befürchten, dass das Provisorium zu einem Providurium werden könnte.