Flughafengesetz

aus dem ZRHwiki mit Wissen rund um den Flughafen Zürich (ZRH/LSZH)

Das Kantonalzürcher Flughafengesetz – offiziell Gesetz über den Flughafen Zürich – bildete den Rahmen für die Gründung der Unique (Flughafen Zürich AG) und regelt das Verhältnis zwischen dem Kanton Zürich und dem Flughafen Zürich.

Am 28. November 1999 fand im Kanton Zürich die Volksabstimmung über das Flughafengesetz statt. Es wurde dabei mit 187'573 Ja- zu 118'907 Nein-Stimmen angenommen [1].

Am 1. März 2002 wurde Art. 19 Abs. 2 Flughafengesetz vom Kantonsrat um die Bestimmung ergänzt, dass «Weisungen betreffend die Zustimmung zu Gesuchen an den Bund über die Änderung der Lage und Länge der Pisten» mit einem referendumsfähigen Beschluss genehmigt werden müssen [2]. Diese Änderung des Flughafengesetzes ist seit dem 1. Januar 2003 in Kraft [3].

Inhaltsverzeichnis

Bearbeiten Flughafengesetz im Volltext

Bearbeiten I. Allgemeines

Bearbeiten § 1. Grundsatz

Der Staat fördert den Flughafen Zürich zur Sicherstellung seiner Grundsatz volks- und verkehrswirtschaftlichen Interessen. Er berücksichtigt dabei den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Flughafenbetriebs.

Bearbeiten § 2. Rechtsform

Der Flughafen Zürich wird einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 762 OR übertragen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügt.

Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Bundesbehörde zur Übertragung der Konzessionen.

Bearbeiten § 3. Fluglärmbekämpfung

Dem Staat obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der An- und Abflugrouten und der Nachtflugordnung des Flughafens Zürich. Er meldet Übertretungen der Aufsichtsbehörde des Bundes.

Die Gesellschaft stellt die im öffentlichen Interesse liegenden Daten zur Verfügung.

Bearbeiten § 4. Informations- und Meinungsaustausch

Für die Diskussion von Flughafenfragen besteht eine konsultative Konferenz unter der Leitung der Regierungsvertretung im Verwaltungsrat.

Bearbeiten § 5. Flughafensicherheit

Der Kantonspolizei Zürich obliegt die Gewährleistung der Sicherheitsmassnahmen gemäss Sicherheitsprogramm für den Flughafen Zürich.

Eine Leistungsvereinbarung regelt die besonderen Aufgaben und deren Abgeltung.

Bearbeiten II. Voraussetzungen für die Verselbstständigung

Bearbeiten § 6. Zweck und Sitz

Der Zweck der Gesellschaft umfasst den Bau und Betrieb des Flughafens Zürich unter Wahrung der gesetzlichen Nachtflugordnung und unter Berücksichtigung der Anliegen der Bevölkerung um den Flughafen.

Die Gesellschaft kann auch andere Aufgaben wahrnehmen.

Die Statuten sehen den Sitz der Gesellschaft im Kanton Zürich vor.

Bearbeiten § 7. Vertretung im Verwaltungsrat

Die Gesellschaft räumt dem Staat in ihren Statuten das Recht ein, mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrates zu ernennen.

Bearbeiten § 8. Beteiligung am Aktienkapital

Der Staat ist am Aktienkapital der Gesellschaft beteiligt. Er muss über mehr als ein Drittel des stimmberechtigten Kapitals verfügen.

Bearbeiten § 9. Statuten

Der Entwurf der ersten Statuten bedarf der Zustimmung des Kantonsrates.

Bearbeiten § 10. Pistenbau und Betriebsreglement

Die Gesellschaft stellt sicher, dass ohne Zustimmung der Vertretung des Staates im Verwaltungsrat keine Gesuche an den Bund über Änderungen der Lage und Länge der Pisten und Gesuche um Änderungen des Betriebsreglementes mit wesentlichen Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung beschlossen werden können.

Bearbeiten § 11. Übernahme von Verpflichtungen

Forderungen aus formellen Enteignungstatbeständen und passiven Schallschutzmassnahmen, soweit sie ihren Entstehungsgrund vor der Übertragung der Betriebskonzession auf die Gesellschaft haben, werden von der Gesellschaft übernommen.

Bearbeiten § 12. Personal der Flughafendirektion

Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Flughafendirektion Zürich werden in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse mit der Gesellschaft umgewandelt.

Die Gesellschaft schliesst den Anschlussvertrag mit der Versicherungskasse des Staates ab.

Bearbeiten § 13. Gründungs- oder Fusionskosten

Die Gesellschaft übernimmt sämtliche Kosten ihrer Gründung oder Fusion mit der Flughafendirektion Zürich.

Bearbeiten III. Verfahren

Bearbeiten § 14. Einbringung der kantonalen Vermögenswerte

Der Regierungsrat ist ermächtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, um die Flughafendirektion Zürich, die dem Betrieb des Flughafens dienenden Sach- und Vermögenswerte und die damit in Zusammenhang stehenden Beteiligungen des Staates nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen gegen eine wertmässig gleiche Beteiligung am Aktienkapital in eine Gesellschaft gemäss §§ 2ff. einzubringen, die entweder neu gegründet oder aus einer bestehenden Aktiengesellschaft gebildet wird.

Bearbeiten § 15. Haftung des Staates

Der Staat bleibt für seine Verbindlichkeiten als Flughafenhalter haftbar, soweit sie vor der amtlichen Veröffentlichung der Neugründung der Gesellschaft oder ihrer Bildung aus einer bestehenden Aktiengesellschaft begründet worden sind oder ihren Entstehungsgrund vor diesem Zeitpunkt haben.

Die Ansprüche gegen den Staat verjähren spätestens fünf Jahre nach dieser Veröffentlichung. Wird die Forderung erst nach der Veröffentlichung fällig, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit der Fälligkeit.

Bearbeiten § 16. Gesuch um Konzessionsübertragung

Der Regierungsrat stellt bei der Bundesbehörde den Antrag, die Flughafenbetriebskonzession und die Baukonzessionen auf die Gesellschaft zu übertragen.

Bearbeiten IV. Wahrnehmung der Interessen des Staates in der Gesellschaft

Bearbeiten § 17. Aktionärsrechte und -pflichten

Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des Staates als Aktionär wahr.

Bearbeiten § 18. Ernennung in den Verwaltungsrat

Der Regierungsrat ernennt die Vertreterinnen und Vertreter des Staates im Verwaltungsrat und beruft sie ab.

Bearbeiten § 19. Weisungsrecht des Staates

Für Beschlüsse des Verwaltungsrates, welche Gesuche an den Bund über Änderungen der Lage und Länge der Pisten und Gesuche um Änderungen des Betriebsreglementes mit wesentlichen Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung betreffen, erteilt der Regierungsrat der Staatsvertretung im Verwaltungsrat Weisungen.

Weisungen zu Beschlüssen, welche Gesuche an den Bund über Änderungen der Lage und Länge der Pisten betreffen, genehmigt der Kantonsrat. Weisungen betreffend die Zustimmung zu Gesuchen an den Bund über die Änderung der Lage und Länge der Pisten genehmigt der Kantonsrat in der Form des referendumsfähigen Beschlusses.

Bearbeiten § 20. Anteile im Eigentum des Staates

Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der Aktien und anderer Anteile an der Gesellschaft, soweit die Anteile die gesetzliche Mindestbeteiligung des Staates übersteigen.

Bearbeiten § 21. Information des Kantonsrates

Die Regierungsvertretung im Verwaltungsrat informiert die zuständige Sachkommission des Kantonsrates über die für die Bevölkerung wesentlichen Flughafenfragen.

Bearbeiten V. Änderungen bisherigen Rechts

Bearbeiten § 22.

Das Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993] wird wie folgt geändert:

[...]

Bearbeiten VI. Übergangsbestimmungen

Bearbeiten § 23. Oberaufsicht in der Übergangszeit

Der Staat verfügt so lange über eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent des stimmberechtigten Kapitals, bis die Betriebskonzession vom Bund an die Gesellschaft übertragen worden ist.

Bearbeiten § 24. Pistenverlängerung

Über eine Verlängerung der Piste 16 nach Norden entscheidet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates, sofern der entsprechende Antrag vor der Übertragung der Betriebskonzession an die Gesellschaft erfolgt.

Eine Vereinbarung regelt die Abgeltung durch die Gesellschaft.

Bearbeiten Weblinks